Elternberatung nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz

Wenn sich Eltern einvernehmlich scheiden lassen, haben sie dem Gericht eine Elternberatung nachzuweisen.
Die Beratung zielt darauf ab, die Bedürfnisse und Emotionen der minderjährigen Kinder im Scheidungsverfahren besser erkennen und erfüllen zu können.